Legal Alert: Änderungen bei der Vorabkontrolle von Verwaltungsakten („Toma de Razón“): Neuerungen durch Resolution Nr. 3 der Contraloría General de la República

Veröffentlichungsdatum: April 2026

Autoren: Alejandro Álvarez und Blanca Oddo – Alvarez Abogados


I. Einführung

Diese Legal Alert analysiert die Einführung von Ziffer 16.5 in den Katalog der der Vorabkontrolle („toma de razón“) unterliegenden Verwaltungsakte, eingeführt durch Resolution Nr. 3 der Contraloría General de la República, veröffentlicht am 21. Februar 2026, mit der Resolution Nr. 36 aus dem Jahr 2024 geändert wird.

Der Schwerpunkt liegt insbesondere auf den Auswirkungen für das Ministerium für Wohnungsbau und Stadtentwicklung (MINVU) sowie dessen regionale Behörden (SEREMIs) und auf den praktischen Konsequenzen für den Erlass von Verwaltungsakten mit allgemeiner Wirkung.


II. Regelungsgegenstand

Resolution Nr. 3 basiert auf der Annahme, dass die „toma de razón“ eine verpflichtende Rechtmäßigkeitskontrolle von Verwaltungsakten darstellt, die dem Schutz der Grundsätze der Gesetzmäßigkeit, Integrität und des ordnungsgemäßen Einsatzes öffentlicher Mittel dient.

Es handelt sich um eine vorgelagerte Kontrolle, sodass ein Verwaltungsakt vor deren Durchführung keine rechtlichen Wirkungen entfalten kann.

Rechtsgrundlage ist Artikel 10 des Gesetzes Nr. 10.336, der dem Comptroller General die Befugnis einräumt, bestimmte Akte in nicht wesentlichen Angelegenheiten begründet von der Vorabkontrolle auszunehmen.

In der Praxis beschränkt sich die Resolution jedoch – wie bereits ihre Vorgänger – nicht auf Ausnahmen, sondern etabliert einen systematischen Katalog, der festlegt, welche Akte der Vorabkontrolle unterliegen bzw. davon ausgenommen sind. Dies führt zu einer faktischen Neudefinition des Umfangs der präventiven Rechtmäßigkeitskontrolle auf regulatorischem Wege.

 

III. Einführung von Ziffer 16.5

Resolution Nr. 3 erweitert den Katalog der kontrollpflichtigen Akte um Sachverhalte, die bislang nicht der “toma de razón” unterlagen.

Besonders hervorzuheben ist Ziffer 16.5 lit. d), die für das MINVU und seine SEREMIs bestimmt, dass folgende Akte der Vorabkontrolle unterliegen:

„Akte, die Vorschriften, Anweisungen, Leitlinien oder Orientierungen mit allgemeiner Anwendbarkeit genehmigen oder enthalten, sowie deren Änderungen.“

Diese Erweiterung führt dazu, dass auch solche Akte der präventiven Kontrolle unterliegen, die zwar formal keinen Verordnungscharakter haben, jedoch normative Wirkungen allgemeiner Art entfalten – sowohl gegenüber Privaten als auch innerhalb der Verwaltung.

Zugleich zeigt sich eine Tendenz, auch administrative Auslegungen sektoraler Vorschriften einer Vorabkontrolle zu unterwerfen, wodurch der Handlungsspielraum des MINVU und der SEREMIs bei der Ausübung ihrer Auslegungs- und Umsetzungskompetenzen faktisch eingeschränkt wird.

Dies kann sich unmittelbar auf die Umsetzungsdauer sektoraler Maßnahmen sowie auf die regulatorische Rechtssicherheit bei Immobilienprojekten auswirken.


IV. Praktische Auswirkungen für MINVU und SEREMIs

Nach der neuen Regelung unterliegen sämtliche Akte des MINVU und der SEREMIs der „toma de razón“, sofern sie – unabhängig von ihrer formalen Bezeichnung – Normen, Kriterien oder Auslegungen mit allgemeiner Wirkung enthalten, selbst wenn sie bislang als befreite Akte behandelt wurden.

Entscheidend ist nicht mehr die Form des Aktes, sondern dessen Reichweite, insbesondere ob er sich an einen unbestimmten Personenkreis richtet, einschließlich Privater, Verwaltungsorgane oder Gemeinden.

Bei den SEREMIs ist diese Allgemeinheit auf ihren jeweiligen territorialen Zuständigkeitsbereich beschränkt.

Beispielsweise unterliegt eine von einer SEREMI erlassene Verfügung, die allgemeine Kriterien für die Bewertung von Projekten innerhalb einer Region festlegt, der Vorabkontrolle.


V. Rundschreiben des MINVU und der SEREMIs

Die Rundschreiben des MINVU – insbesondere jene der Abteilung für Stadtentwicklung (DDU) und der SEREMIs – werden im Rahmen gesetzlicher Befugnisse zur Instruktion, Auslegung und Überwachung erlassen.

Nach Maßgabe von Resolution Nr. 3 unterliegen Rundschreiben der “toma de razón”, wenn sie:

  • Anweisungen, Auslegungen oder Leitlinien mit allgemeiner Wirkung enthalten; und
  • sich an einen unbestimmten Adressatenkreis auf nationaler oder regionaler Ebene richten.

Demgegenüber bleiben Rundschreiben mit Einzelfallbezug grundsätzlich von dieser Kontrolle ausgenommen.

Dieser Ansatz entspricht der bereits vom MINVU anerkannten Unterscheidung zwischen allgemeinen und spezifischen Rundschreiben.


VI. Maßgebliches Kriterium: Allgemeine Anwendbarkeit

Eine abschließende Auflistung der kontrollpflichtigen Akte ist nicht möglich. Die Einordnung muss stets im Einzelfall erfolgen.

Maßgeblich ist, ob der jeweilige Akt Wirkungen gegenüber einem unbestimmten Personenkreis innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde entfaltet.

Dabei ist die Allgemeinheit stets im Rahmen der sachlichen und territorialen Zuständigkeit zu verstehen.

Akte, die diese Grenzen überschreiten, unterliegen nicht nur der Kontrolle, sondern können auch rechtswidrig sein. Die präventive Kontrolle durch die Contraloría dient gerade dazu, solche Abweichungen zu verhindern.

 

VII. Praktische Abgrenzungskriterien

Für die Beurteilung, ob ein Akt der “toma de razón” unterliegt, sind insbesondere folgende Kriterien relevant:

  • Normativer Gehalt: Der Akt legt Auslegungen oder Kriterien zu städtebaulichen Vorschriften fest.
  • Adressatenkreis: Die Wirkungen erstrecken sich auf einen unbestimmten Personenkreis.
  • Dauerhaftigkeit: Der Akt ist auf zukünftige Fälle angelegt und erschöpft sich nicht in einem Einzelfall.

Zusätzlich ist die Außenwirkung zu berücksichtigen: Auch formal interne Maßnahmen können der Kontrolle unterliegen, wenn sie faktisch das Verhalten Dritter beeinflussen.

 

VIII. Veröffentlichungspflicht

Gemäß Artikel 51 des Gesetzes Nr. 19.880 entfalten Verwaltungsakte mit allgemeiner Wirkung erst mit ihrer Veröffentlichung Rechtswirkungen.

Daher müssen Akte des MINVU und der SEREMIs, die allgemeine Wirkung haben und der „toma de razón“ unterliegen, zusätzlich ordnungsgemäß veröffentlicht werden.

Andernfalls sind sie gegenüber Dritten in der Regel nicht durchsetzbar.


VIII. Inkrafttreten

Resolution Nr. 3 sieht vor, dass die Änderungen am 1. Juni 2026 in Kraft treten.

Es besteht somit eine Übergangsphase, in der die betroffenen Behörden ihre internen Kriterien und Verfahren an das neue Regime anpassen müssen.

 

Für weitere Informationen zu diesem Thema wenden Sie sich bitte an Alejandro Álvarez (aalvarez@alvareza.cl) oder Blanca Oddo (boddo@alvareza.cl).