Legal Alert: Änderung des Gesetzes Nr. 21.718, des Allgemeinen Städtebau- und Baugesetzes sowie des Gesetzes Nr. 21.473
Veröffentlichungsdatum: June 2026
Autoren: Alejandro Álvarez und Blanca Oddo – Alvarez Abogados
Der Gesetzentwurf zur Änderung des Gesetzes Nr. 21.718 über die Beschleunigung von Baugenehmigungen, des Allgemeinen Städtebau- und Baugesetzes (Ley General de Urbanismo y Construcciones, „LGUC“) sowie des Gesetzes Nr. 21.473, das die Installation, Gestaltung und Instandhaltung von Werbeelementen regelt, wurde vom chilenischen Nationalkongress verabschiedet und dem Präsidenten durch das Schreiben Nr. 21.260 vom 2. Juni 2026 übermittelt.
Der einzige noch ausstehende Schritt ist die präsidentielle Ausfertigung und die anschließende Veröffentlichung im Amtsblatt. Unter Berücksichtigung des Datums der Übermittlung des Schreibens würde die präsidentielle Frist spätestens am 2. Juli 2026 ablaufen. Sofern der Präsident der Republik keine Anmerkungen zu dem Gesetzentwurf vorlegt — was nach derzeitigem Stand grundsätzlich unwahrscheinlich erscheint — wird das Gesetz in actum in Kraft treten und keine rückwirkenden Bestimmungen enthalten.
Wesentliche Änderungen
1. Formelle Zulässigkeitsprüfung
In die LGUC wird ein neuer Artikel 118 aufgenommen, der eine formelle Zulässigkeitsprüfung von Anträgen vorsieht. Für diese Prüfung verfügt die kommunale Baubehörde (Dirección de Obras Municipales, „DOM“) über eine Frist von fünf Werktagen ab Einreichung des Antrags.
Erklärt die DOM den Antrag innerhalb dieser Frist nicht für unzulässig, gilt der Antrag automatisch als zur Bearbeitung zugelassen.
Eine Unzulässigkeitserklärung muss begründet werden und kann angefochten werden.
2. Entscheidungsfristen der DOM
Die Fristen für die Entscheidung der DOM werden wie folgt geändert:
- Im ordentlichen Verfahren wird die bisherige Frist von 30 Kalendertagen durch eine Frist von 25 Werktagen ersetzt.
- In Fällen, in denen ein positiver Bericht eines unabhängigen Prüfers vorliegt, beträgt die Frist 15 Werktage.
- Bei Projekten mit hoher Belegungslast — das heißt bei einer Belegung von 1.000 oder mehr Personen — beträgt die allgemeine Frist 50 Werktage. Liegt ein unabhängiger Prüfer vor, beträgt diese Frist 30 Werktage.
- Für geringfügige Bauarbeiten und Grundstückszusammenlegungen beträgt die Frist 15 Werktage.
3. Beschwerden vor der SEREMI MINVU
Im Bereich der Beschwerden vor dem Regionalen Ministerialsekretariat für Wohnungswesen und Stadtentwicklung (Secretaría Regional Ministerial de Vivienda y Urbanismo, „SEREMI MINVU“) wird ein neuer Artikel 118 bis in die LGUC aufgenommen, der die Beschwerdebefugnis regelt. Diese steht dem interessierten Privaten oder dem Eigentümer des Grundstücks zu.
Die SEREMI MINVU muss innerhalb einer Frist von 40 Werktagen, gerechnet ab Ablauf der jeweiligen Stellungnahmefristen, eine begründete Entscheidung erlassen. Wird der Beschwerde stattgegeben, kann die SEREMI MINVU der DOM unmittelbar anordnen, die Genehmigung zu erteilen, unter Reduzierung der kommunalen Gebühren.
Die Prüfung ist auf die konkret gestellten Anträge und die geltend gemachten verletzten Normen beschränkt. Die Entscheidung der SEREMI MINVU kann ausschließlich durch einen Wiedererwägungsantrag gemäß Gesetz Nr. 19.880 innerhalb einer Frist von 30 Tagen angefochten werden.
4. Beschwerde vor dem Berufungsgericht
In die LGUC wird ein neuer Artikel 118 ter aufgenommen, der die Beschwerde vor dem Berufungsgericht regelt. Die Frist zur Einlegung der Beschwerde beginnt mit der Zustellung der Entscheidung der SEREMI MINVU oder mit dem Ablauf der Entscheidungsfrist, ohne dass eine Entscheidung ergangen ist; dieser Umstand kann digital bescheinigt werden.
Wird der Beschwerde stattgegeben, kann das Gericht:
- den Erlass einer Entscheidung anordnen;
- das Recht auf Entschädigung feststellen; oder
- die entsprechende strafrechtliche Verfolgung ermöglichen.
Die vom Gericht festgestellte Rechtswidrigkeit stellt im späteren summarischen Entschädigungsverfahren eine nicht mehr bestreitbare Voraussetzung dar.
5. Endabnahmen
Artikel 144 der LGUC wird geändert und legt fest, dass teilweise und vollständige Endabnahmen dem in dieser Bestimmung vorgesehenen Verfahren unterliegen, einschließlich der dort vorgesehenen Fristen und des Zulässigkeitssystems.
6. Berichte zur Minderung verkehrlicher Auswirkungen
Artikel 172 der LGUC wird geändert und regelt den allgemeinen, einfachen und mittleren Bericht zur Minderung verkehrlicher Auswirkungen (Informe de Mitigación de Impacto Vial, „IMIV“).
Der allgemeine IMIV weist folgende Merkmale auf:
- Seine Genehmigung ist Voraussetzung für die Erteilung der Baugenehmigung.
- Er ist ab seiner Zustellung drei Jahre gültig.
- Er kann bei Änderungen des Projekts überprüft werden.
Der einfache oder mittlere IMIV weist folgende Merkmale auf:
- Seine Genehmigung ist Voraussetzung für die Endabnahme, nicht jedoch für die Baugenehmigung.
- Er ist zehn Jahre gültig.
7. Haftung von Fachplanern
Artikel 18 der LGUC wird geändert, um eine ausdrückliche Haftung des Fachmanns oder Technikers aufzunehmen, der Fachplanungen entwickelt, und zwar im Hinblick auf die Einhaltung der anwendbaren Vorschriften sowie auf Fehler, die bei der Ausübung seiner Tätigkeiten begangen werden.
8. Administrative Bekanntmachung
Die Artikel 116 und 116 bis C der LGUC werden geändert, wobei die 60-Tage-Liste durch einen neuen Beschluss ersetzt wird. Darüber hinaus wird die Pflicht zur Information des Gemeinderats und der Nachbarschaftsverbände aufgehoben, wodurch der Übergang zu einem digitalen Bekanntmachungssystem vorangetrieben wird.
Für weitere Informationen zu den Änderungen des Gesetzes Nr. 21.718, der LGUC und des Gesetzes Nr. 21.473 sowie zu deren Auswirkungen wenden Sie sich bitte an Alejandro Álvarez unter aalvarez@alvareza.cl oder an Blanca Oddo unter boddo@alvareza.cl.

